Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs
Unsere AGBs


Unsere AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen envolutions und dem Auftraggeber (AG) für alle durch envolutions zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen Personalberatung/-vermittlung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
- Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, envolutions hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Angebote und Unterlagen
- Die Angebote von envolutions sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
- Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich envolutions die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch envolutions Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantie zusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch envolutions.
- Preise/Zahlungsbedingungen
- Es gilt ergänzend die Preisliste von envolutions in ihrer jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann envolutions eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. envolutions ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn envolutions den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten von envolutions. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, ist envolutions berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
- Sämtliche Rechnungen von envolutions sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
- Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch envolutions anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
- Termine/Mitwirkungspflichten
- Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt envolutions diese nach eigenem billigem Ermessen.
- Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
- Der AG haftet gegenüber envolutions dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch envolutions ausschließen oder beeinträchtigen.
- Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6
- Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist envolutions von der Leistungsverpflichtung befreit.
- 5. Geheimhaltung
- Der AG und envolutions sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist envolutions berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
- Der AG und envolutions verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei, für den Zeitraum der Zusammenarbeit und einen Zeitraum von 12 Monaten nach der letzten Rechnungsstellung, zu unterlassen.
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- Haftung/Schadensersatz
- envolutions leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
- envolutions haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, bis 50.000 EURO.
- In Fällen Fahrlässigkeit haftet envolutions für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen fahrlässiger Pflichtverletzung gilt: die Haftung ist auf 300.000 EUR je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
- Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. envolutions haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten.
- Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 1 bis 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (1-6.6) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von envolutions und gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Sofern im Rahmen eines Auftrages GIS- oder CAD-Systeme von envolutions eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der GIS- oder CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten GIS- oder CAD-Systeme.
- Nutzungsrechte
- Für sämtliche von envolutions im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt envolutions dem Auftraggeber mit voll ständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
- Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von envolutions gemacht werden, ist envolutions nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
- Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von envolutions durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn bspw. Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können.
- Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich envolutions. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
- Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
- Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, Inhaltsprüfung oder Umfangsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung, Inhaltsprüfung oder Umfangsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
- Der AG ist verpflichtet, envolutions unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält envolutions zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
- Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm envolutions schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern envolutions hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
- envolutions leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
- Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von envolutions ist der Sitz der envolutions, in dem die Auftragsleistung erbracht wird.
- Gerichtsstand ist der Sitz von envolutions. envolutions ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Haftung/Schadensersatz